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SALAMON Gerüstbau GmbH

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen     
Stand: Dezember 2021

  1. Angebote sind in jeder Hinsicht im gesetzlichen Sinn freibleibend. Für Angebot, Auftragsannahme, Ausführung und Abrechnung gelten DIN 4420 und DIN EN 12810/ 12811, sowie VOB C einschließlich ATV DIN 18451.
  2. Die Ausführung des Auftrages kann ohne besondere Zustimmung des Auftraggebers durch Nachunternehmer erfolgen.
  3. Soweit nicht ausdrücklich vertraglich etwas anderes vereinbart ist, besteht der Leistungsumfang aus An- und Abfuhr, dem einmaligen Auf- und Abbau.
  4. Etwa erforderliche statische Berechnungen werden gesondert berechnet.
  5. Abschlagsrechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Kalendertagen. Schlussrechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Kalendertagen.
  6. Angegebene Lieferdaten sind unverbindlich und dürfen überschritten werden, wenn der Termineinhaltung nicht voraussehbare Schwierigkeiten in materieller oder personeller Hinsicht entgegenstehen.
  7. Gerüste sind vor Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber auf auftragsgemäße Ausführung und Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu prüfen. Mit erfolgter Benutzung gelten sie als tadelfrei übernommen. Ersatzansprüche für Folgeschäden wegen Mängel in der Ausführung eines Auftrages sind in jedem Fall und in jeder Höhe ausgeschlossen.
  8. Gerüste dürfen nur für die bei der Bestellung vereinbarten Zwecke benutzt werden. Veränderungen an den aufgestellten Gerüsten dürfen nur durch den Auftragnehmer vorgenommen werden. Selbstständige Änderungen und Ergänzungen am Gerüst sind ausdrücklich verboten. Für eigenmächtiges Verplanen wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für Folgeschäden.
  9. Für Ordnungsgemäße Erhaltung der Gerüste ist der Auftraggeber verantwortlich. Werden Gerüste während der Mietzeit durch höhere Gewalt, Sturm oder Feuer beschädigt, ist trotzdem der vereinbarte Preis zu zahlen. Werden die Arbeiten, für die das Gerüst gemietet ist, durch unvorhergesehene Umstände, die weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen oder verzögert, ist dennoch die volle Miete zu bezahlen. Es kann ab Windstärke 8 und starken Windböen bei Sturmschäden an den Abnetzungen, Abplanungen und Einhausungen keine Haftung übernommen werden. Wartungsarbeiten oder Austausch von defekten Planen, die durch höhere Gewalt beschädigt wurden, sind nicht im Preis enthalten.
  10. Bepflanzungen, Bäume, Strauchwerk, Pflanzkübel etc. sind im Bereich der aufzustellenden Gerüste vor Beginn der Montagearbeiten bauseits zu entfernen, zurückzuschneiden oder -binden. Eine Haftung für Schäden an diesen Gewächsen und Gegenständen übernehmen wir nicht.
  11. Anmeldung des Gerüstes, Bereitstellung des öffentlichen oder privaten Grundes, Beleuchtung und Beschilderung aus Verkehrsgründen hat bauseits und kostenlos zu erfolgen. Wandbefestigung des Gerüstes verbleibt in der Fassade. Für Schäden an Antennen, Neonröhren oder sonstigen Beleuchtungseinrichtungen wird keine Haftung übernommen.
  12. Die Auftragnehmerin haftet grundsätzlich nicht für Schäden an Sachen und Gegenständen des Auftraggebers oder Dritter, es sei denn, die Schäden werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht. Für Schäden, die durch höhere Gewalt entstanden sind, wird die Haftung ausgeschlossen. Hierzu gehören insbesondere Schäden durch Sturm, Niederschlag, Erdrutsche und lokale Extremwetterereignisse. Ausgeschlossen ist ferner die Haftung für Schäden, die durch dritte Personen verursacht werden, die nicht Mitarbeiter oder sonstige Angehörige der Auftragnehmerin sind
  13. Sind in unmittelbarer Nähe des Montageortes Hochspannungsanlagen, so ist dies dem Auftragnehmer bei Auftragserstellung mitzuteilen. Starkstromleitungen sind vor Beginn der Gerüstbauarbeiten durch den Auftraggeber abschalten zu lassen.
  14. Die Gerüste sind vor der Freigabe zum Abbau von allen Verunreinigungen wie Bauschutt, Mörtelresten usw. durch den Auftraggeber einwandfrei zu säubern.
  15. Für Schäden, die am Gerüst verursacht werden, übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung. Für beschädigtes oder abhanden gekommenes Gerüstmaterial ist der ermittelte Neupreis zum Zeitpunkt der Abrechnung zu erstatten.
  16. Mit der Gerüstgestellung am Gebäude kann eine erhöhte Einbruchgefahr verbunden sein. Für eventuelle Maßnahmen, z.B. Information der Versicherungsgesellschaften, ist der Auftraggeber zuständig.
  17. Diese Geschäftsbedingungen finden bei allen Miet- und Werkverträgen Anwendung, auch dann, wenn der Auftraggeber abweichende Bedingungen vorschreibt.
  18. Einbehalte für Gewährleistungsansprüche und Bauwesenversicherungen werden von uns nicht akzeptiert. Ein Sicherheitseinbehalt für Gewährleistung ist gemäß VOB/B § 17 nicht gegeben. Diese sind bei Baubehelfsarbeiten unüblich und nichtzutreffend. Die Gewährleistungen für unsere Gerüstbauarbeiten enden mit der Demontage, da nach dem Abbau der Gerüste an unserer Leistung keine Mängel auftreten können.
  19. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.